Pflichtangaben nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“)

1. Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen (Artikel 3 der Offenlegungsverordnung)

 

Derzeit sind Nachhaltigkeitsrisiken kein separater Bestandteil der Investitionsentscheidungen von Swift Capital Partners. Als Dachfondsanbieter treffen wir unsere Investitionsentscheidung über die Beteiligung an einem Zielfonds, bevor dieser Zielfonds seine Investitionstätigkeit aufgenommen hat. Es steht vorab nicht fest, an welchen Unternehmen der Zielfonds sich beteiligen wird (Blindpool). Daher könnten wir Nachhaltigkeitsrisiken zum Zeitpunkt unserer Investitionsentscheidung nur aufgrund der Investitionsstrategie und Investitionskriterien der Zielfondsmanager beurteilen. Die Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsthemen („ESG-Policies“) der Zielfondsmanager sind derzeit sehr unterschiedlich und nur eingeschränkt vergleichbar. Vor allem ist hieraus grundsätzlich nicht detailliert vorab ableitbar, welche Nachhaltigkeitsrisiken in dem Zielfondsportfolio anschließend bestehen können.

  

2. Pflichtangaben zur Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene der Swift Capital Partners (Artikel 4 der Offenlegungsverordnung)

 

Gemäß Art. 4 der Offenlegungsverordnung sind Finanzmarktteilnehmer verpflichtet anzugeben, ob sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. Wenn sie dies tun, müssen sie detaillierte Angaben gemäß der spezifischen Vorgaben von Art. 4 der Offenlegungsverordnung zu konkreten Nachhaltigkeitsaspekten machen. Aus den vorstehend zu Art. 3 der Offenlegungsverordnung dargelegten Gründen beziehen wir nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit nicht in unsere Investitionsentscheidung ein. Insbesondere stehen uns in Bezug auf die Zielfonds keine ausreichenden Informationen zu deren Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten („ESG-Daten“) zur Verfügung, um gemäß Art. 4 der Offenlegungsverordnung die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu bestimmen. Wir werden beobachten, inwiefern sich die ESG-Policies der Zielfondsmanager sowie die von Ihnen zur Verfügung gestellten ESG-Daten dahingehend weiterentwickeln, dass zukünftig zum Zeitpunkt unserer Investitionsentscheidung eine relevante Einschätzung der Auswirkung auf Nachhaltigkeitsfaktoren vorgenommen werden kann.

 

3. Pflichtangaben zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 der Offenlegungsverordnung)

 

Swift Capital Partners verfügt als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 4 KAGB nicht über eine Vergütungsrichtlinie (Vergütungspolitik) gemäß den Vorgaben des KAGB. Da Nachhaltigkeitsrisiken kein Bestandteil der Investitionsentscheidungen von Swift Capital Partners sind, können auch keine Angaben zur Vereinbarkeit der Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken gemacht werden.

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